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Satzung des Schulfördervereins Neuenkirchen




§ 1 Vereinsname, Geschäftsjahr

    Der Verein führt den Namen "Schulförderverein Neuenkirchen" mit Sitz in Neuenkirchen. Der Verein beabsichtigt den Eintrag in das Vereinsregister und erhält dann den Namen "Schulförderverein Neuenkirchen e.V.". Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

    1. Der Verein fördert die Bildung und Erziehung an der Grund- und Hauptschule mit Orientierungsstufe in Neuenkirchen in sächlicher, technischer, pädagogischer und räumlicher Hinsicht im Einvernehmen mit der Schulleitung. Die Schaffung günstiger Bedingungen für die Arbeit, Entwicklung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler und die Bereitstellung von Mitteln hierfür, sofern nicht ausreichende Mittel durch den Schulträger zur Verfügung gestellt werden können, betrachtet der Verein als besondere Aufgabe.

      a) Aufklärung, Beratung und Durchführung von Informationen.

      b) Unterstützung und Mitwirkung bei Durchführung von Spendenaktionen zur Finanzierung der gemeinnützigen Ziele.

    2. Der Verein verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    3. Der Verein ist überparteilich und unabhängig tätig.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

    2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit auch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

    3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

    2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.

    3. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zu zusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 5 Beiträge

    Die Mitglieder verpflichten sich, mindestens den Betrag zu zahlen, der durch die Mitgliederversammlung festgesetzt ist.

§ 6 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind

    1. die Mitgliederversammlung

    2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Geschäftsjahr durch schriftliche Mitteilung mit zweiwöchiger Frist und unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einberufen.

    2. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn ¼ der Mitglieder es verlangen.

    3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

    4. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, außerdem 2 Kassenprüfer/innen für die Dauer von 2 Jahren. Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen, erteilt Entlastung, gibt Anregungen und Empfehlungen für die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Maßnahmen.

    5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. Jedes anwesende, volljährige Mitglied hat eine Stimme.

    6. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

    7. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen, Beschlüsse über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

    8. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.

    9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter/in und vom Schriftführer/in zu unterschreiben.

§ 8 Vereinsvorstand

    1. Der Vereinsvorstand besteht aus

      a. dem/der Vorsitzenden/in

      b. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

      c. dem/der Kassenwart/in

      d. dem/der Schriftführer/in

      e. dem/der stellvertretenden Schriftführer/in

      f. zwei Beisitzern

    Mit beratender Stimme sind zu den Vorstandssitzungen zugelassen und entsprechend einzuladen:

      g. der Schulleiter / die Schulleiterin

      h. der Vorsitzende / die Vorsitzende des Schulelternrates

      i. ein/e Vertreter/in der Lehrerschaft

      j. der/die Schulausschussvorsitzende des Gemeinderates

    2. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten, von denen einer der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertretende sein muss.

    3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtszeit beträgt jeweils zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der alte Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer gewählt ist.

    4. Der Vorstand leitet den Verein und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.

    5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

    6. Die Beschlüsse der Vorstandssitzungen sind zu protokollieren.

    7. Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung.

§ 9 Vereinsvermögen

    1. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet der Vorstand im Sinne des Vereinszwecks. Jede Verwendung, die dem Vereinszweck zuwider läuft, insbesondere jede auf Erwerb gerichtete, nicht gemeinnützige Tätigkeit ist ausgeschlossen.

    2. Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wechsel des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Neuenkirchen oder deren Rechtsnachfolgerin mit der Verpflichtung, es für schulische Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

§ 10 Satzungsänderungen und Selbstauflösung

    Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mindestens 14 Tage vorher schriftlich eingeladen worden ist. Zu Beschlüssen im Sinne dieser Satzungsbestimmung (§ 10) ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.



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